Meldewesen, Kurtaxe, Meldeschein und Gästekarte

Sie stellen Räumlichkeiten zur Beherbergung von Gästen zur Verfügung?

Wie Ihnen bereits bekannt ist, erhebt die Stadt Wangen Kurtaxe. Mit den Einnahmen aus der Kurtaxe werden touristische Einrichtungen und Angebote unterhalten, erneuert und verbessert, damit sich Wangen weiterhin gastlich und liebenswert präsentiert.

Die Meldung eines Übernachtungsgastes erfolgt vom Gastgeber über den Vermieterzugang feratel©deskline WebClient. Die Zugangsdaten und eine Einweisung erhalten Sie vom Gästeamt Wangen (Tel. 07522-74211; tourist@remove-this.wangen.de) Für die Erstellung eines Meldescheins sind die Vordrucke des Gästeamtes zu verwenden. In der Kämmerei oder im Gästeamt erhalten Sie kostenfrei weitere Bögen. 

Grundsätzlich müssen alle Gäste (Urlaubsgäste und Geschäftsreisende) gemeldet werden – unabhängig davon ob die Übernachtung kurtaxepflichtig ist oder nicht. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Daten sind die §§ 29 und 30 des Bundesmeldegesetzes. Nur auf diese Weise erhalten wir die Gesamtübernachtungszahlen und damit die Zuschüsse nach dem Finanzausgleichsgesetz.

Zum Schluss noch ein Wort zur Weitergabe der uns gemeldeten Daten. Diese unterliegen dem Datenschutz und werden nur für die Erhebung der Kurtaxe und die damit verbundenen Statistiken verwendet.

Hier noch das Wichtigste in Kürze zur Berechnung der Kurtaxe:
  • Die Berechnung der Kurtaxe erfolgt ab der 1. Übernachtung.

Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:

  • Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.
  • Familienbesucher von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden.
  • Personen, die sich ganz oder überwiegend aus beruflichen Gründen in der Stadt aufhalten. Eine Befreiung für Tagungs- und Seminarteilnehmer gibt es nicht. Eine Befreiung kann nur erfolgen, wenn die Übernachtung überwiegend aus beruflichen Gründen geschieht. Nicht befreit sind beispielsweise Seminar- bzw. Tagungsteilnehmer, die einen Kurs besuchen, beruflich jedoch einer anderen Tätigkeit nachgehen.
  • Begleitpersonen von Schwerbehinderten und Kranken, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtliche oder ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird.

Ermäßigte Kurtaxe:

  • Schwerbehinderte Personen mit mindestens 50 v. H. Erwerbsminderung erhalten eine Ermäßigung von 50% auf die Kurtaxe, wenn dies durch einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird.
  • Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bezahlen 1,20 € Kurtaxe